Selbst bei - grosszügiger - Berücksichtigung des Kaufkraftunterschieds für die genannten Auslagenkategorien in Frankreich bzw. in der Schweiz kann die X AG damit nicht den Nachweis erbringen, dass mit den angeführten Aufwendungen in Frankreich eine effektive Geschäftstätigkeit im Jahr 1989 aufrechterhalten worden ist. Bei der Analyse der Strukturen von Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 1989 sowie dem Vergleich mit den entsprechenden Zahlen der Jahre 1988 und 1990 kommt die Eidgenössische Steuerrekurskommission zum Schluss, dass es sich bei der X AG im Jahr 1989 vor dem Verkauf der Beteiligungsrechte um eine inaktive Gesellschaft handelte und in