Neben rein formellen Kriterien (z. B. Sitzverlegung, Zweck- und Namensänderung, Mutationen im Verwaltungsrat) wird ebenfalls auf wirtschaftliche Indizien in bezug auf die faktische Liquidation abgestellt. Ein Mantelhandel ist stets dann zu bejahen, wenn die Aktionäre die Aktiven in eine liquide Form gebracht haben, danach aber nicht zur Auflösung der Gesellschaft schreiten, sondern die Aktien der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft veräussern (vgl. Conrad Stockar / Hans Peter Hochreutener, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, in: Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil, Ziff. 3 zu Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG; ASA 62 S. 631 f.).