a StG der Stempelsteuer von 3% (ab 1. Januar 1996 2%). Der Begründung von Beteiligungsrechten gleichgestellt ist der Handwechsel der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG). Ein «Mantelhandel» liegt vor, wenn die massgeblich Beteiligten ihre Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte an Dritte veräussern, welche sodann eine aktive Unternehmenstätigkeit ausüben (vgl. Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., Bern 1993, § 33 Rz. 11; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 52 S. 649; Francis Cagianut / Ernst Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl.