5 13. März 1996 wurde frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff. VwVG). Das Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission bestimmt sich gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG nach diesem Gesetz. 2. Die X AG macht geltend, dass kein Mantelhandel im Sinne des Stempelsteuergesetzes vorliege und demnach die veranlagte Steuer (Emissionsabgabe) von 3% bzw. Fr. 1500.- nicht geschuldet sei. a. Eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten unter anderem von Aktien inländischer Ak-tiengesellschaften unterliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG der Stempelsteuer von 3% (ab 1. Januar 1996 2%).