Sie beantragt sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides der ESTV. Die ESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 1996 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der X AG. Im Rahmen des durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission durchgeführten Instruktionsverfahrens wurde die X AG aufgefordert, die Entwicklung der Geschäftstätigkeit in den Jahren 1988, 1989 und 1990 detailliert zu dokumentieren und die Gründe für die Abschreibung der Warenvorräte und des Mobiliars auf Fr. 0.- in der Bilanz per 31. Dezember 1988 anzugeben.