Gesellschaft das bei der Gründung (respektive beim Mantelhandel) nicht einbezahlte Aktienkapital aufgebracht hätte, was einer Gratisliberierung von Aktien entsprechen würde, die der Verrechnungssteuer von 35% unterliege. Hinsichtlich der Emissionsabgabe werde auf die vom Stempelrecht ausdrücklich erwähnten Rechtsfolgen verwiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 1996 lässt die X AG durch ihren Verwaltungsrat B am 22. April 1996 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission führen. Sie beantragt sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides der ESTV.