In den Erwägungen wird im wesentlichen festgehalten, dass sowohl die Abschlussbilanz per 31. Dezember 1988 als auch die Zwischenbilanz per 31. Juli 1989 nur noch liquide Aktivpositionen aufgewiesen hätten und die Gesellschaft über längere Zeit nicht mehr unternehmerisch tätig gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass es sich bei der gewählten Vorgehensweise tatsächlich um die Liquidation der Gesellschaft mit anschliessender Neugründung gehandelt habe und der Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Mantelhandels mit dem Gewinn des Geschäftsjahres 1990 aufgefüllt worden sei, womit folglich an Stelle des neuen Aktionärs B die