Gegen diesen Entscheid erhob die X AG am 22. Mai 1995 Einsprache und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 10. April 1995; die Gesellschaft sei weder faktisch noch wirtschaftlich liquidiert gewesen, sie habe ihre Tätigkeit ausschliesslich in Frankreich erbracht und diese Tätigkeit sei nie aufgegeben worden. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 1996 wies die ESTV die Einsprache der X AG ab und stellte fest, dass die Emissionsabgabe und die Verrechnungssteuer im obengenannten Umfang inklusive Verzugszins von 6% seit dem 24. Mai