des neuen Aktionärs einen Gewinn im Betrag von Fr. 48 663.90 erzielt und dieser Gewinn habe dem Aktionär dazu gedient, den anlässlich der Gründung (Mantelhandel) nicht liberierten Teil des Aktienkapitals im Betrag von Fr. 37 427.74 zu liberieren. Der bisherige Aktionär D habe die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aufgegeben und hätte danach nicht die Auflösung der Gesellschaft vorgenommen, sondern die Aktien der in eine liquide Form gebrachten Gesellschaft veräussert. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 machte die X AG geltend, diese Gesellschaft sei nie inaktiv gewesen, weshalb kein Mantelhandel vorliegen würde.