Die X AG erklärte gegenüber der ESTV am 28. September 1994, dass die Aktien der Gesellschaft seinerzeit zum tatsächlichen Wert gekauft wurden und kein Mantelhandel getätigt worden sei. Auch wenn der Wert der Aktien den vorhandenen Bankguthaben und Debitorenforderungen entsprochen hätte, so heisse dies nicht, dass die X AG inaktiv gewesen sei, da Debitorenforderungen aus Aktivitäten entstanden wären. Am 25. November 1994 hielt die ESTV fest, dass die X AG die Geschäftstätigkeit im Jahr 1988 unter dem alten Aktionär D aufgegeben habe und am 30. August 1989 die Aktien der inaktiven Gesellschaft an B zum inneren Wert verkauft wor-den seien. Die X AG habe im Geschäftsjahr 1990 unter der Leitung