3 die geschuldete Emissionsabgabe und die Verrechnungssteuer zu überweisen, bzw. das «Formular 105» betreffend der Verrechnungssteuer zur Meldung der steuerbaren Leistung einzureichen. Am 24. Mai 1994 forderte die ESTV B als Organ der Gesellschaft zur Bezahlung des ausstehenden Gesamtbetrages von Fr. 14 599.- innert 15 Tagen auf und hielt fest, dass dieses Schreiben als Mahnung gelte, wobei gleichzeitig auf die Verzugsfolgen hingewiesen werde. Mit dem als «Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 3. Juni 1994 erklärte die X AG, bei dem im Jahr 1990 ausgewiesenen Reingewinn handle es sich um den operativen Jahresgewinn von Fr. 48 663.90.