Die Gesellschaft habe aus dem Jahresgewinn 1990 den Verlustvortrag anlässlich des Mantelhandels - anstelle des neuen Aktionärs - ausgeglichen und diesem somit eine steuerbare Leistung erbracht. Gemäss den von B eingereichten Unterlagen habe ein Verlustvortrag per 31. Juli 1989 von Fr. 37 427.74 vorgelegen, sodass sich die geschuldete Verrechnungssteuer auf Fr. 13 099.- (35% von Fr. 37 427.74) errechne. Gleichzeitig wurde der X AG eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um