Die ESTV hielt in der Steuerrechnung vom 29. März 1994 fest, die Gesellschaft hätte ihre Geschäftstätigkeit Ende 1988 eingestellt und per 31. Dezember 1988 hätten die Aktiven lediglich aus den Positionen Bankguthaben, Kontokorrent Frankreich, Debitoren und Verlustvortrag bestanden. Zum Zeitpunkt der Übertragung sämtlicher Beteiligungsrechte an B sei die Gesellschaft leer und löschungsreif gewesen. Die Gesellschaft habe aus dem Jahresgewinn 1990 den Verlustvortrag anlässlich des Mantelhandels - anstelle des neuen Aktionärs - ausgeglichen und diesem somit eine steuerbare Leistung erbracht.