In diesem Schreiben machte B weiter geltend, dass nach seinem Kenntnisstand kein Mantelhandel erfolgt sei, vielmehr sei eine Statutenrevision vorgenommen worden und der Verlustvortrag sei ordnungsgemäss auf neue Rechnung vorgetragen worden. Aus diesem Grund könne durch die ESTV weder die Emissionsabgabe noch die Verrechnungssteuer gefordert werden. C. Die ESTV hielt in der Steuerrechnung vom 29. März 1994 fest, die Gesellschaft hätte ihre Geschäftstätigkeit Ende 1988 eingestellt und per 31. Dezember 1988 hätten die Aktiven lediglich aus den Positionen Bankguthaben, Kontokorrent Frankreich, Debitoren und Verlustvortrag bestanden.