Der Verwaltungsrat B reichte mit Schreiben vom 7. Februar 1994 der ESTV das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 30. August 1989, die Zwischenbilanz per 31. Juli 1989 sowie den Aktienkaufvertrag vom 30. August 1989, abgeschlossen zwischen D als Verkäufer und B als Käufer, ein. Gemäss diesem Aktienkaufvertrag habe B sämtliche Aktien der Gesellschaft zum Preis von Fr. 12 000.- per 31. Juli 1989 erworben. In diesem Schreiben machte B weiter geltend, dass nach seinem Kenntnisstand kein Mantelhandel erfolgt sei, vielmehr sei eine Statutenrevision vorgenommen worden und der Verlustvortrag sei ordnungsgemäss auf neue Rechnung vorgetragen worden.