Mit Bezug auf die Verrechnungssteuer stellte die ESTV fest, dass ein Mantelhandel als Liquidation und anschliessende Neugründung betrachtet werde, was eine Verrechnungssteuer von 35% oder Fr. 10 189.- (berechnet vom Verlustvortrag von Fr. 29 144.- per 31. Dezember 1988) zur Folge habe. Der Verwaltungsrat B reichte mit Schreiben vom 7. Februar 1994 der ESTV das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 30. August 1989, die Zwischenbilanz per 31. Juli 1989 sowie den Aktienkaufvertrag vom 30. August 1989, abgeschlossen zwischen D als Verkäufer und B als Käufer, ein.