A und C schieden aus dem Verwaltungsrat aus, sodass B neu als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift zeichnet. B. Mit Schreiben vom 9. Februar 1994 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der X AG mit, dass sie die Voraussetzungen eines sogenannten «Mantelhandels» als erfüllt ansehen würde. Die gesamten Beteiligungsrechte an der Gesellschaft seien auf den neuen Eigentümer B übertragen worden, nachdem die Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert oder in eine liquide Form gebracht worden sei. Der Mantelhandel unterliege der Emissionsabgabe, wobei unter Anwendung des (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) Steuersatzes von 3% diese Abgabe Fr. 1500.- betrage.