Als der Verrechnungssteuer unterliegende, geldwerte Leistung einer AG an ihre Aktionäre gilt jene Leistung, die sich ausschliesslich oder vorwiegend aus dem Beteiligungsrecht erklären lässt und die nicht eine Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellt. Eine Gratisliberierung liegt vor, wenn bei einer Gesellschaft mit einem (zum Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien) bilanzierten Verlustvortrag die Gesellschaft durch das Ergebnis der nachfolgenden Geschäftstätigkeit diesen Verlustvortrag ausgleicht. Mit dem Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Gewinn) füllt die Gesellschaft in der Folge den Verlustvortrag auf.