1 Unternehmenstätigkeit ausüben. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Umstände aus wirtschaftlicher Sicht für die Neugründung einer Gesellschaft und nicht für deren Weiterführung sprechen. Als der Verrechnungssteuer unterliegende, geldwerte Leistung einer AG an ihre Aktionäre gilt jene Leistung, die sich ausschliesslich oder vorwiegend aus dem Beteiligungsrecht erklären lässt und die nicht eine Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellt.