{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-61-94--_1997-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003671.pdf?ID=150003671", "Checksum": "ddb792db562b60f8d7c3ff5289d5e5e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:08", "Checksum": "218a99b08a04db378834472d5014cf60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r\n\n 9\nEs entspricht konstanter Rechtsprechung und Lehre, dass das Vorliegen einer\nverrechnungssteuerpflichtigen Leistung auch im Fall eines Mantelhandels\nangenommen wird (Höhn, a. a. O., S. 407 Rz. 11; Cagianut/Höhn, a. a. O., S. 470;\nWalter Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel\n1971, S. 113 f. Rz. 3.48; Stockar, a. a. O., S. 92 f. Rz. 3). Der Mantelhandel wird\nsteuerrechtlich wie eine Liquidation mit anschliessender Neugründung\nbehandelt, wobei die zu diesem Tatbestand bestehende Rechtsprechung\nvom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt wurde (ASA 55 S. 649 f. E. 2a,\nmit Hinweisen). Als steuerbarer Liquidationsüberschuss gilt demnach\njener Betrag, den die Aktionäre beim Verkauf der Aktien über ihre Anteile\nam Grundkapital hinaus als Kaufpreis erhalten. Als Gratisliberierung ist\ndemgegenüber anzusehen, wenn bei einer (Aktien-) Gesellschaft mit einem\n(zum Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien) bilanzierten Verlustvortrag die\nGesellschaft durch das Ergebnis der Geschäftstätigkeit diesen Verlustvortrag\nausgleicht (vgl. Stockar, a. a. O., S. 93; ASA 55 S. 649 f.).\nb. Nachdem die Merkmale des Mantelhandels erfüllt sind (vgl. E. 2), gilt dies\nauch für die Verrechnungssteuer. Die Zwischenbilanz der X AG per 31. Juli\n1989 weist ein Aktienkapital von Fr. 50 000.- und eine gesetzliche Reserve\nvon Fr. 25 000.- auf. Der Verlust (inkl. Verlustvortrag) beträgt zu diesem\nZeitpunkt Fr. 62 427.74. Wenn die gesetzliche Reserve vom Verlustvortrag\nin Abzug gebracht wird, ergibt sich zum Zeitpunkt des Mantelhandels ein\neffektiver Verlustvortrag von Fr. 37 427.74. Im Jahr 1990 erzielte die X AG\neinen Gewinn von Fr. 48 663.90. Mit diesem Gewinn füllte die X AG den\nanlässlich des Verkaufs der Beteiligungsrechte errechneten Verlustvortrag auf.\nDer Einwand der X AG, wonach ihre Geschäftsentwicklung (in den folgenden\nJahren) wiederum Verluste ausgewiesen hätte, ist unbeachtlich; dies kann bei\nder Besteuerung der Gratisliberierung nicht berücksichtigt werden.\nBeim vorliegenden Mantelhandel musste der neue Aktionär B nicht wie bei\nder Neugründung einer Aktiengesellschaft das Aktienkapital (Fr. 50 000.-)\nselbst aufbringen. An der Stelle des neuen Aktionärs B hat die X AG durch\ndas Ergebnis des entsprechend positiv verlaufenen Geschäftsjahres 1990\ndas nicht einbezahlte Aktienkapital aufgebracht. Dieser Vorgang ist als\nGratisliberierung anzusehen und unterliegt folglich der Verrechnungssteuer\nvon 35%. Im übrigen ist noch anzumerken, dass die am Kaufvertrag vom\n30. August 1989 betreffend die Aktien der X AG beteiligten Parteien bei der\nFestsetzung des Kaufpreises offensichtlich von einem «Wert» der Gesellschaft\nausgegangen sind, der ziemlich genau dem zu liberierenden Aktienkapital\nbei der Neugründung einer Aktiengesellschaft (mit voll einbezahltem\nAktienkapital) entspricht. Der Kaufpreis wurde mit Fr. 12 000.- festgesetzt,\ndem ein effektiver Verlust der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Handänderung\nder Beteiligungsrechte von Fr. 37 427.74 gegenüberstand; der Differenzbetrag\nzwischen dem Kaufpreis und dem «Übernahmeverlust» beträgt Fr. 49 427.74\nund entspricht in etwa der Summe des zu liberierenden Aktienkapitals bei\nder Neugründung einer Aktiengesellschaft (zum damaligen Zeitpunkt). Auch\n\n10\ndies ist ein zusätzliches Indiz für einen Mantelhandel, wurden doch die Aktien\nder Gesellschaft zu einem Preis verkauft, der in entsprechender Relation zum\nVerlustvortrag und zum Aktienkapital der Gesellschaft steht.\nc. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Steuerpflicht auch mit Bezug auf\ndie Verrechnungssteuer angenommen. Die Ermittlung des massgebenden\nSteuerbetrages wurde korrekt vorgenommen. Vom effektiven Verlustvortrag\nvon Fr. 37 427.74, der durch die Gesellschaft in der Folge aufgefüllt wurde,\nwurde die Verrechnungssteuer von 35% bzw. Fr. 13 099.- berechnet.\n5. Auch die Berechnung des Verzugszinses (Fälligkeit, Zinssatz) für die\nStempelabgaben und die Verrechnungssteuer gibt zu keinen Beanstandungen\nAnlass. Die X AG wurde mit Schreiben vom 24. Mai 1994 rechtsgültig für den\ngesamten offenen Betrag gemahnt, nachdem ihr in der Abgaberechnung vom\n29. März 1994 der Totalbetrag rechtsgenüglich eröffnet worden war. Nachdem\ndie X AG dieser Mahnung nicht nachgekommen ist, ist der Verzugszins zu\nbezahlen.\nDie Überwälzung der Verrechnungssteuer auf B als Begünstigten wurde\nebenfalls zutreffend vorgenommen.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.94 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. April 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 671\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}