{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-61-94--_1997-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003671.pdf?ID=150003671", "Checksum": "ddb792db562b60f8d7c3ff5289d5e5e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:08", "Checksum": "218a99b08a04db378834472d5014cf60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r\n\n 8\nGeräts durch einen weiteren Kunden für eine einmonatige Testphase; usw.).\nWas das weitere Mobiliar (ca. 50% des ursprünglichen Umfangs) anbelangt,\nbringt die X AG keine Erklärung für die vorgenommene Abschreibung auf\nFr. 0.- vor. Auf jeden Fall ist für dieses Verfahren von Interesse und durch\ndie Eidgenössische Steuerrekurskommission festzustellen, dass die X AG per\nEnde 1988 ihrer Warenvorräte und ihres Mobiliars entleert wurde. Erst in\nder Bilanz per 31. Dezember 1989 sind für Warenvorräte bzw. für Mobiliar\nwiederum geringe Beträge eingesetzt, die ebenfalls darauf hinweisen, dass\nerst nach dem Handwechsel der Beteiligungsrechte offensichtlich kleinere\nInvestitionen in diese beiden Positionen vorgenommen wurden.\nDie X AG wies im übrigen in der Bilanz per 31. Dezember 1988 an\nAktiven nur diverse Kontokorrentguthaben, offene Debitoren und ein\nVerrechnungssteuerguthaben auf. Die Bilanz per 31. Dezember 1989 weist\nneben den beiden obengenannten geringen Beträgen für Warenvorräte und\nMobiliar ebenfalls nur diverse Kontokorrentguthaben, offene Debitoren\nund ein Verrechnungssteuerguthaben auf. Insgesamt war die X AG daher\nzum Zeitpunkt des Handwechsels der Beteiligungsrechte per 31. Juli 1989 in\neine liquide Form gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war, wie bei einer\nwirtschaftlichen Betrachtungsweise aus der Struktur der Ertragsrechnung\nersichtlich ist, der Betrieb der X AG eingestellt.\nAls mit dem Kaufvertrag vom 30. August 1989 sämtliche Aktien der X AG von D\nan B verkauft wurden, gleichzeitig eine Statutenänderung (mit Namens-,\nSitz- und Zweckänderung) vorgenommen wurde sowie Mutationen im\nVerwaltungsrat stattgefunden haben (von ursprünglich drei Verwaltungsräten\nder Beschwerdeführerin sind zwei Verwaltungsräte ersatzlos ausgeschieden),\nwaren die Aktiven der Gesellschaft in eine liquide Form gebracht worden und\ndie Gesellschaft selbst war zum damaligen Zeitpunkt inaktiv und löschungsreif.\nAus dem Abschluss per 31. Dezember 1990 ist ersichtlich, dass die stillgelegte\nGesellschaft erst im Jahr 1990 durch neue Aktivitäten reaktiviert wurde,\nwas sich nicht nur in wesentlich höheren Umsätzen, sondern auch in einer\ngeänderten Bilanzstruktur niedergeschlagen hat.\ne. Die vorliegenden formellen und wirtschaftlichen Umstände entsprechen\neinem typischen Vorgehen bei einem Mantelhandel. Nachdem die in Art. 5\nAbs. 2 Bst. b StG genannten tatbeständlichen Voraussetzungen gegeben sind,\nist die Stempelsteuerpflicht zu bejahen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die\nStempelsteuerpflicht im Umfang von 3% bzw. Fr. 1500.- angenommen.\n3. Die X AG vertritt weiter die Auffassung, dass auch keine\nVerrechnungssteuerpflicht gegeben sei.\na. Geldwerte Leistungen einer Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre\nunterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG in Verbindung\nmit Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966\nzum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStV], SR 642.211). Als\ngeldwerte Leistung gilt dabei jene Leistung, die sich ausschliesslich oder\nvorwiegend aus dem Beteiligungsrecht erklären lässt und die nicht eine\nRückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am\neinbezahlten Grundkapital darstellt. Als geldwerte Leistung gilt auch der\nbei einer Gesellschaftsliquidation erzielte Liquidationsüberschuss.\n\n"}