{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-61-94--_1997-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003671.pdf?ID=150003671", "Checksum": "ddb792db562b60f8d7c3ff5289d5e5e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:08", "Checksum": "218a99b08a04db378834472d5014cf60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r\n\n 7\nwahrgenommen. Im Jahr 1989 kann daher wegen des geringen finanziellen\nAufwandes für diesen Posten kein umfangreicher Kontakt mit den Kunden\nper Telefon/Telefax oder per Post stattgefunden haben. Auch die Position\nReisespesen weist für das Jahr 1989 nur einen geringen Betrag auf: Fr. 1277.70\n(1988: Fr. 85 766.38; 1990: Fr. 8894.85). Da die Verkaufstätigkeit für technische\nArtikel erfahrungsgemäss vielfach die persönliche Anwesenheit des Vertreters\nbei Kunden und Interessenten (z. B. zur Präsentation des Produktes oder zur\nEinschulung des Personals) erfordert, ist im Jahr 1989 offensichtlich keine\nintensive Reisetätigkeit zu verzeichnen gewesen, was wiederum gegen eine\ndauernde Geschäftstätigkeit spricht.\nDie X AG kann den geringen Umfang der angeführten Positionen in der\nBilanz bzw. in der Erfolgsrechnung auch nicht damit rechtfertigen, dass die\nGeschäftstätigkeit zum grossen Teil bzw. sogar ausschliesslich in Frankreich\nausgeübt worden wäre und wegen der in diesem Land im Vergleich zur\nSchweiz tieferen Kosten für Werbung, Personal, Kommunikation und Reisen\neben entsprechend tiefere Auslagen zu verzeichnen gewesen wären. Selbst bei\n- grosszügiger - Berücksichtigung des Kaufkraftunterschieds für die genannten\nAuslagenkategorien in Frankreich bzw. in der Schweiz kann die X AG damit\nnicht den Nachweis erbringen, dass mit den angeführten Aufwendungen in\nFrankreich eine effektive Geschäftstätigkeit im Jahr 1989 aufrechterhalten\nworden ist.\nBei der Analyse der Strukturen von Bilanz und Erfolgsrechnung per\n31. Dezember 1989 sowie dem Vergleich mit den entsprechenden Zahlen der\nJahre 1988 und 1990 kommt die Eidgenössische Steuerrekurskommission\nzum Schluss, dass es sich bei der X AG im Jahr 1989 vor dem Verkauf\nder Beteiligungsrechte um eine inaktive Gesellschaft handelte und in\ndiesem Zusammenhang eine dem Unternehmenszweck der Gesellschaft\nentsprechende Tätigkeit während längerer Zeit nicht mehr ausgeübt worden\nist.\nd. In der Bilanz per 31. Dezember 1987 wurden (neben diversen\nKontokorrentguthaben und offenen Debitoren) unter den Aktiven die Posten\n«Warenvorräte» und «Mobiliar» im Betrag von Fr. 90 350.- bzw. Fr. 23 000.-\nausgewiesen. Diese beiden Posten wurden in der Bilanz per 31. Dezember\n1988 jeweils mit Fr. 0.- angesetzt. Die X AG erklärte diese Abschreibungen\ndamit, dass das Warenlager aus sechs Geräten bestanden hätte, die sich\nals Fehlkonstruktion herausgestellt hätten und daher verschrottet und\nabgeschrieben worden wären. Vom Mobiliar hätte jener Vertreter, der\ngegen Ende August 1988 aus der Gesellschaft ausgetreten ist, etwa die Hälfte\nmitgenommen und der Rest sei bei der X AG in Frankreich verblieben. In der\nBilanz per 31. Dezember 1989 scheinen die Posten Warenvorräte (Fr. 6 093.85)\nund Mobiliar (Fr. 1 800.-) neuerlich auf.\nDie X AG legte zum Beweis für die behauptete Fehlkonstruktion der Geräte\ndiverse Korrespondenz vor, die jedoch den Sachverhalt nicht weiter zu\nerhellen vermag. Namentlich werden beispielsweise keine Unterlagen über\nKundenreklamationen oder technische Expertisen vorgelegt, welche die\nangebliche Fehlkonstruktion belegen können. Die vorgelegte Korrespondenz\nmit Kunden befasst sich im Gegenteil mit der Abwicklung von Bestellungen\ndurch die X AG (z. B. Aufforderung an einen Kunden, den Betrag von\nFRF 66 000.- auf das Konto der Gesellschaft zu überweisen; Bestellung eines\n\n"}