{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-61-94--_1997-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003671.pdf?ID=150003671", "Checksum": "ddb792db562b60f8d7c3ff5289d5e5e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:08", "Checksum": "218a99b08a04db378834472d5014cf60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r\n\n 3\ndie geschuldete Emissionsabgabe und die Verrechnungssteuer zu überweisen,\nbzw. das «Formular 105» betreffend der Verrechnungssteuer zur Meldung\nder steuerbaren Leistung einzureichen. Am 24. Mai 1994 forderte die ESTV B\nals Organ der Gesellschaft zur Bezahlung des ausstehenden Gesamtbetrages\nvon Fr. 14 599.- innert 15 Tagen auf und hielt fest, dass dieses Schreiben als\nMahnung gelte, wobei gleichzeitig auf die Verzugsfolgen hingewiesen werde.\nMit dem als «Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 3. Juni 1994 erklärte\ndie X AG, bei dem im Jahr 1990 ausgewiesenen Reingewinn handle es sich\num den operativen Jahresgewinn von Fr. 48 663.90. In der Bilanz für das\nJahr 1990 würde nach wie vor ein Verlust von Fr. 26 691.70 auf Grund der\nVerrechnung dieses Jahresgewinns mit dem Verlustvortrag ausgewiesen\nwerden, weshalb keine Liberierung von ungedecktem Aktienkapital durch\ndie Gesellschaft vorgenommen worden sei. Die X AG erklärte gegenüber der\nESTV am 28. September 1994, dass die Aktien der Gesellschaft seinerzeit zum\ntatsächlichen Wert gekauft wurden und kein Mantelhandel getätigt worden\nsei. Auch wenn der Wert der Aktien den vorhandenen Bankguthaben und\nDebitorenforderungen entsprochen hätte, so heisse dies nicht, dass die X AG\ninaktiv gewesen sei, da Debitorenforderungen aus Aktivitäten entstanden\nwären.\nAm 25. November 1994 hielt die ESTV fest, dass die X AG die Geschäftstätigkeit\nim Jahr 1988 unter dem alten Aktionär D aufgegeben habe und am 30. August\n1989 die Aktien der inaktiven Gesellschaft an B zum inneren Wert verkauft\nwor-den seien. Die X AG habe im Geschäftsjahr 1990 unter der Leitung\ndes neuen Aktionärs einen Gewinn im Betrag von Fr. 48 663.90 erzielt\nund dieser Gewinn habe dem Aktionär dazu gedient, den anlässlich der\nGründung (Mantelhandel) nicht liberierten Teil des Aktienkapitals im\nBetrag von Fr. 37 427.74 zu liberieren. Der bisherige Aktionär D habe die\nGeschäftstätigkeit der Gesellschaft aufgegeben und hätte danach nicht\ndie Auflösung der Gesellschaft vorgenommen, sondern die Aktien der in\neine liquide Form gebrachten Gesellschaft veräussert. Mit Schreiben vom\n22. Dezember 1994 machte die X AG geltend, diese Gesellschaft sei nie inaktiv\ngewesen, weshalb kein Mantelhandel vorliegen würde. Der Abschluss für das\nJahr 1990 weise unter Berücksichtigung des Verlustvortrages von Fr. 78 355.60\nbei einem operativen Gewinn von Fr. 48 663.90 immer noch einen Verlust\nvon Fr. 26 691.70 aus und daher sei das Aktienkapital nicht einmal mehr voll\ngedeckt.\nD. Mit förmlichem Entscheid vom 10. April 1995 stellte die ESTV fest, dass die X\nAG infolge des Handwechsels der Mehrheit der Aktien (Mantelhandel) sowie\nder Gratisliberierung von Aktienkapital Fr. 1500.- an Emissionsabgaben und\nFr. 13 099.- an Verrechnungssteuern schulde. Der Betrag von Fr. 14 599.- sei\nunverzüglich zu entrichten, die Verrechnungssteuer sei auf den Begünstigten\nB zu überwälzen und ein Verzugszins von 6% sei geschuldet. Gegen diesen\nEntscheid erhob die X AG am 22. Mai 1995 Einsprache und beantragte die\nAufhebung des Entscheides vom 10. April 1995; die Gesellschaft sei weder\nfaktisch noch wirtschaftlich liquidiert gewesen, sie habe ihre Tätigkeit\nausschliesslich in Frankreich erbracht und diese Tätigkeit sei nie aufgegeben\nworden.\nMit Einspracheentscheid vom 13. März 1996 wies die ESTV die Einsprache der\nX AG ab und stellte fest, dass die Emissionsabgabe und die Verrechnungssteuer\nim obengenannten Umfang inklusive Verzugszins von 6% seit dem 24. Mai\n\n4\n1994 geschuldet seien. In den Erwägungen wird im wesentlichen festgehalten,\ndass sowohl die Abschlussbilanz per 31. Dezember 1988 als auch die\nZwischenbilanz per 31. Juli 1989 nur noch liquide Aktivpositionen aufgewiesen\nhätten und die Gesellschaft über längere Zeit nicht mehr unternehmerisch\ntätig gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass es sich bei der\ngewählten Vorgehensweise tatsächlich um die Liquidation der Gesellschaft\nmit anschliessender Neugründung gehandelt habe und der Verlustvortrag\nzum Zeitpunkt des Mantelhandels mit dem Gewinn des Geschäftsjahres 1990\naufgefüllt worden sei, womit folglich an Stelle des neuen Aktionärs B die\nGesellschaft das bei der Gründung (respektive beim Mantelhandel) nicht\neinbezahlte Aktienkapital aufgebracht hätte, was einer Gratisliberierung\nvon Aktien entsprechen würde, die der Verrechnungssteuer von 35%\nunterliege. Hinsichtlich der Emissionsabgabe werde auf die vom Stempelrecht\nausdrücklich erwähnten Rechtsfolgen verwiesen.\nE. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 1996 lässt die X AG\ndurch ihren Verwaltungsrat B am 22. April 1996 Beschwerde bei der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission führen. Sie beantragt sinngemäss\ndie vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides der ESTV. Die\nESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 1996 auf Abweisung der\nBeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der X AG.\nIm Rahmen des durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission\ndurchgeführten Instruktionsverfahrens wurde die X AG aufgefordert, die\nEntwicklung der Geschäftstätigkeit in den Jahren 1988, 1989 und 1990\ndetailliert zu dokumentieren und die Gründe für die Abschreibung der\nWarenvorräte und des Mobiliars auf Fr. 0.- in der Bilanz per 31. Dezember\n1988 anzugeben. Mit Schreiben vom 14. November 1996 erteilte die X AG\nAuskünfte zu den gestellten Fragen, die ESTV nahm am 3. Dezember 1996\nihrerseits dazu Stellung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}