{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-61-94--_1997-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003671.pdf?ID=150003671", "Checksum": "ddb792db562b60f8d7c3ff5289d5e5e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.04.1997 JAAC 61.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:08", "Checksum": "218a99b08a04db378834472d5014cf60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.04.1997 JAAC 61.94 \r\n\n 2\nzudem konnte sie Patente erwerben und verwalten, Liegenschaften erwerben\nund veräussern und sich an anderen, in der gleichen oder einer verwandten\nBranche tätigen Unternehmen beteiligen. Das Grundkapital von Fr. 50 000.-,\neingeteilt in 50 Inhaberaktien à Fr. 1000.-, wurde bei der Gründung voll\nliberiert. Als Verwaltungsräte wurden A, B und C im Handelsregister\neingetragen.\nMit Statutenrevision vom (...) 1989 erhielt die Gesellschaft ihre heutige Firma\n(X AG); zudem wurde der Sitz nach Z verlegt und der Zweck geändert in:\nAn- und Verkauf von Bedarfs- und technischen Artikeln; die Gesellschaft\nkann Vertretungen aller Art übernehmen, Patente erwerben und verwerten,\nLiegenschaften erwerben und veräussern sowie sich an anderen, in der\ngleichen oder verwandten Branche tätigen Unternehmen beteiligen. A und C\nschieden aus dem Verwaltungsrat aus, sodass B neu als Verwaltungsrat mit\nEinzelunterschrift zeichnet.\nB. Mit Schreiben vom 9. Februar 1994 teilte die Eidgenössische\nSteuerverwaltung (ESTV) der X AG mit, dass sie die Voraussetzungen eines\nsogenannten «Mantelhandels» als erfüllt ansehen würde. Die gesamten\nBeteiligungsrechte an der Gesellschaft seien auf den neuen Eigentümer B\nübertragen worden, nachdem die Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert oder\nin eine liquide Form gebracht worden sei. Der Mantelhandel unterliege der\nEmissionsabgabe, wobei unter Anwendung des (zum damaligen Zeitpunkt\ngeltenden) Steuersatzes von 3% diese Abgabe Fr. 1500.- betrage. Mit Bezug\nauf die Verrechnungssteuer stellte die ESTV fest, dass ein Mantelhandel als\nLiquidation und anschliessende Neugründung betrachtet werde, was eine\nVerrechnungssteuer von 35% oder Fr. 10 189.- (berechnet vom Verlustvortrag\nvon Fr. 29 144.- per 31. Dezember 1988) zur Folge habe.\nDer Verwaltungsrat B reichte mit Schreiben vom 7. Februar 1994 der ESTV\ndas Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 30. August 1989,\ndie Zwischenbilanz per 31. Juli 1989 sowie den Aktienkaufvertrag vom\n30. August 1989, abgeschlossen zwischen D als Verkäufer und B als Käufer, ein.\nGemäss diesem Aktienkaufvertrag habe B sämtliche Aktien der Gesellschaft\nzum Preis von Fr. 12 000.- per 31. Juli 1989 erworben. In diesem Schreiben\nmachte B weiter geltend, dass nach seinem Kenntnisstand kein Mantelhandel\nerfolgt sei, vielmehr sei eine Statutenrevision vorgenommen worden und der\nVerlustvortrag sei ordnungsgemäss auf neue Rechnung vorgetragen worden.\nAus diesem Grund könne durch die ESTV weder die Emissionsabgabe noch die\nVerrechnungssteuer gefordert werden.\nC. Die ESTV hielt in der Steuerrechnung vom 29. März 1994 fest, die\nGesellschaft hätte ihre Geschäftstätigkeit Ende 1988 eingestellt und\nper 31. Dezember 1988 hätten die Aktiven lediglich aus den Positionen\nBankguthaben, Kontokorrent Frankreich, Debitoren und Verlustvortrag\nbestanden. Zum Zeitpunkt der Übertragung sämtlicher Beteiligungsrechte\nan B sei die Gesellschaft leer und löschungsreif gewesen. Die Gesellschaft habe\naus dem Jahresgewinn 1990 den Verlustvortrag anlässlich des Mantelhandels\n- anstelle des neuen Aktionärs - ausgeglichen und diesem somit eine steuerbare\nLeistung erbracht. Gemäss den von B eingereichten Unterlagen habe ein\nVerlustvortrag per 31. Juli 1989 von Fr. 37 427.74 vorgelegen, sodass sich\ndie geschuldete Verrechnungssteuer auf Fr. 13 099.- (35% von Fr. 37 427.74)\nerrechne. Gleichzeitig wurde der X AG eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um\n\n"}