Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung einer Verfügung in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist somit das Datum der Zustellung und nicht das Datum des Entscheides. Die schriftliche Verfügung wird nicht mit dem Erlass an sich, sondern erst mit deren Zustellung an den Adressaten wirksam (vgl. dazu Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 120 f.). b. Im vorliegenden Fall erfüllt der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV in bezug auf seine Zustellung sämtliche vom Gesetz sowie von Rechtsprechung und Lehre beschriebenen Voraussetzungen. Indem die ESTV den fraglichen Einspracheentscheid mit einem Rückschein zugestellt hat, lässt sich das