Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 768 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 217 ff.). So obliegt es denn auch der verfügenden Behörde, das Datum der Zustellung nachzuweisen und nicht etwa jenes des Entscheides. Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung einer Verfügung in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist somit das Datum der Zustellung und nicht das Datum des Entscheides.