Rechtsprechung und Lehre wird zudem der Anspruch einer individuellen Zustellung erhoben (BGE 100 III 3 ff.). Eine Datierung der Verfügung ist indessen in den die Eröffnung regelnden Gesetzesartikeln nicht genannt. Auch Lehre und Rechtsprechung messen dem Entscheiddatum in bezug auf die Eröffnung keine wesentliche oder unbedingt erforderliche Voraussetzung bei. Das Datum des Entscheides wird nicht zu den Grundelementen eines Entscheides (verfügende Behörde, Parteien, Begründung, Dispositiv) gezählt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 130 f.; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Band II, S. 876 ff.; Ulrich Häfelin /