3 am 10. Oktober 1995 der Post übergeben und der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers X am 11. Oktober 1995 zugestellt worden. Es ist demnach unbestritten, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer X bereits am 11. Oktober 1995, also am Tag, dessen Datum der Entscheid fälschlicherweise trägt, eröffnet wurde. 3.a. Art. 34 ff. VwVG regeln die Eröffnung von Verfügungen und damit auch die Voraussetzungen an eine ordnungsgemässe Zustellung. Die Verfügung ist schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der