1. (...) 2. Die Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide der ESTV beträgt 30 Tage (Art. 71a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 WUB sowie mit Art. 50 VwVG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Der fragliche Einspracheentscheid ist am 10. Oktober 1995 gefällt worden, trägt aber fälschlicherweise das Datum vom 11. Oktober 1995. Er ist