Unter der Annahme, dass der Einspracheentscheid frühestens am 12. Oktober 1995 eingetroffen sei, habe er die 30tägige Frist richtig berechnet und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Die ESTV habe mit dieser Datierung des Entscheides den Beschwerdeführer X offenkundig getäuscht und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Aus den Erwägungen: