Die 30tägige Beschwerdefrist habe vom 12. Oktober 1995 bis 10. November 1995 gedauert und daher sei die Beschwerde vom 13. November 1995 verspätet eingereicht worden. D. Der Vertreter des Beschwerdeführers X führte über Aufforderung durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission zur Frage der Zustellung aus, der Entscheid der ESTV vom 11. Oktober 1995 sei tatsächlich am 11. Oktober 1995 in seiner Kanzlei entgegengenommen worden. Während seiner Ferienabwesenheit sei infolge eines Versehens das Zustellcouvert weggeworfen und es sei auch der sonst übliche Eingangsstempel auf dem Einspracheentscheid nicht angebracht worden.