Mit Eingabe vom 13. November 1995 liess X durch seinen Vertreter gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission erheben. In der Vernehmlassung beantragte die ESTV, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1995 am 10. Oktober 1995 der Post übergeben und am 11. Oktober 1995 dem Vertreter von X eröffnet worden sei. Die 30tägige Beschwerdefrist habe vom 12. Oktober 1995 bis 10. November 1995 gedauert und daher sei die Beschwerde vom 13. November 1995 verspätet eingereicht worden.