Mit Entscheid vom 21. Juli 1993 bestätigte die ESTV die Nachforderung. B. Durch seinen Vertreter liess X am 30. August 1993 gegen diesen Entscheid Einsprache erheben. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1995 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Steuernachforderung vollumfänglich. C. Mit Eingabe vom 13. November 1995 liess X durch seinen Vertreter gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission erheben.