A. Der Buchdrucker X war bis zum 31. März 1993 als Grossist im Sinne von Art. 8 und 9 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB, SR 641.20, AS 1941 VI 173) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register für Warenumsatzsteuerpflichtige eingetragen. Im Zusammenhang mit der Geschäftsübergabe führte die ESTV im Betrieb des Steuerpflichtigen eine Kontrolle im Sinne von Art. 35 WUB betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1988 bis 4. Quartal 1992 durch. Aufgrund dieser Kontrolle forderte die ESTV Fr. 42 344.- Warenumsatzsteuern zuzüglich Verzugszins nach. Mit Entscheid vom 21. Juli 1993 bestätigte die ESTV die Nachforderung.