38 VwVG sein. Die Verfügung erlangt erst - aber auch schon - mit ihrer Eröffnung Rechtswirksamkeit. Insofern ist es ohne Belang, dass die Verfügung ein unzutreffendes Datum enthält (E. 3). - Der Vertreter des Beschwerdeführers kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sein Kanzleipersonal um das tatsächliche Zustelldatum wusste. Dieses Wissen ist dem Vertreter anzurechnen. Er konnte aus der falschen Datierung des Entscheids nicht gutgläubig den Schluss ziehen, die Zustellung sei nicht vor einem bestimmten Tag möglich gewesen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte er die unzutreffende Datierung feststellen können und müssen (E. 4).