1 Steuerbeschwerdeverfahren. Zeitpunkt der Zustellung. Verspätet eingereichte Beschwerde. Treu und Glauben. - Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt, aber auch dann, wenn sie in dessen Machtbereich gelangt. Massgebend für den Fristbeginn ist nach Art. 50 bzw. Art. 20 Abs. 1 VwVG nicht das Entscheiddatum, sondern das Datum der Mitteilung bzw. Eröffnung des Entscheids (E. 2a). - Trägt eine Verfügung ein unzutreffendes Datum, muss sie deswegen nicht mangelhaft im Sinne von Art. 38 VwVG sein.