{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-61-66--_1996-02-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003563.pdf?ID=150003563", "Checksum": "1ec3fb29cc5fd9a695224e2e9a960bc1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.02.1996 JAAC 61.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.02.1996 JAAC 61.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 20.02.1996 JAAC 61.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:39", "Checksum": "c0b39a378e7002c11fcb693200ebaaa3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.02.1996 JAAC 61.66 \r\n\n 3\nam 10. Oktober 1995 der Post übergeben und der Kanzlei des Vertreters des\nBeschwerdeführers X am 11. Oktober 1995 zugestellt worden. Es ist demnach\nunbestritten, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer X bereits am\n11. Oktober 1995, also am Tag, dessen Datum der Entscheid fälschlicherweise\nträgt, eröffnet wurde.\n3.a. Art. 34 ff. VwVG regeln die Eröffnung von Verfügungen und damit\nauch die Voraussetzungen an eine ordnungsgemässe Zustellung. Die\nVerfügung ist schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Schriftliche\nVerfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit\neiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der\nRechtsprechung und Lehre wird zudem der Anspruch einer individuellen\nZustellung erhoben (BGE 100 III 3 ff.). Eine Datierung der Verfügung ist\nindessen in den die Eröffnung regelnden Gesetzesartikeln nicht genannt.\nAuch Lehre und Rechtsprechung messen dem Entscheiddatum in bezug auf\ndie Eröffnung keine wesentliche oder unbedingt erforderliche Voraussetzung\nbei. Das Datum des Entscheides wird nicht zu den Grundelementen eines\nEntscheides (verfügende Behörde, Parteien, Begründung, Dispositiv) gezählt\n(vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 130 f.; André\nGrisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Band II, S. 876 ff.; Ulrich\nHäfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich\n1993, Rz. 768 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 217 ff.). So obliegt es\ndenn auch der verfügenden Behörde, das Datum der Zustellung nachzuweisen\nund nicht etwa jenes des Entscheides. Massgebend für die ordnungsgemässe\nEröffnung einer Verfügung in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation\nist somit das Datum der Zustellung und nicht das Datum des Entscheides. Die\nschriftliche Verfügung wird nicht mit dem Erlass an sich, sondern erst mit\nderen Zustellung an den Adressaten wirksam (vgl. dazu Jürg Stadelwieser, Die\nEröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 120 f.).\nb. Im vorliegenden Fall erfüllt der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV\nin bezug auf seine Zustellung sämtliche vom Gesetz sowie von Rechtsprechung\nund Lehre beschriebenen Voraussetzungen. Indem die ESTV den fraglichen\nEinspracheentscheid mit einem Rückschein zugestellt hat, lässt sich das\nkonkrete Datum der Zustellung sogar durch eine Urkunde nachweisen.\n4.a. Die falsche Datierung des Einspracheentscheides um einen Tag kann\nan sich geeignet sein, beim Empfänger einen Irrtum über das Zustelldatum\nherbeizuführen, wenn er einzig auf das Entscheiddatum achtet und nicht\nweiter prüft, wann ihm der Entscheid eröffnet wurde. Der Bürger kann\ngrundsätzlich darauf bauen, dass die Behörde sorgfältig arbeitet, und muss\ndemnach nicht damit rechnen, dass der Entscheid falsch datiert ist; allerdings\nmuss er Abklärungen treffen, wenn die Vertrauensbasis unklar erscheint (vgl.\nBeatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983,\nS. 95). Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes.\nEs muss ein Vertrauenstatbestand, das heisst eine Vertrauensgrundlage\nvorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu\nverstehen, das beim betroffenen Bürger bestimmte Erwartungen auslöst. Auf\nVertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage\nKenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch\nnicht hätte kennen sollen. Wer die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage\n\n4\nmithin bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist in seinem Vertrauen\nnicht zu schützen (BGE 118 Ia 254, 117 Ia 287, 116 V 298; vgl. Häfelin/Müller,\na. a. O., Rz. 521 ff., 532).\nb. (...)\nc. Selbst wenn die unzutreffende Datierung objektiv geeignet wäre,\nVertrauensgrundlage zu bilden und sich der Beschwerdeführer X somit\ngrundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen könnte, wäre nichts zu\nseinen Gunsten abzuleiten. Wie der Vertreter des Beschwerdeführers X\neinräumt, ist infolge eines Versehens während seiner Ferienabwesenheit\ndas Zustellcouvert weggeworfen worden und unterblieben, den sonst üblichen\nEingangsstempel auf dem Einspracheentscheid anzubringen. Angesichts\ndieser Unregelmässigkeiten hätte er - um jeden Zweifel ausschliessen zu\nkönnen - bei pflichtgemässer Vorsicht die Zustellfrage näher abklären\nmüssen. Beispielsweise hätte er sich bei der ESTV nach dem Zustelldatum\nerkundigen oder um eine Kopie des Rückscheins ersuchen können. Der\nVertreter des Beschwerdeführers X hat sich zudem bei Abwesenheiten so\nzu organisieren, dass der Geschäftsverkehr weiter funktionieren kann; er hat\ninsbesondere dafür zu sorgen, dass Fristen eingehalten werden können. Das\nKanzleipersonal wusste um das tatsächliche Zustelldatum und dieses Wissen\nist dem Vertreter des Beschwerdeführers X anzurechnen. Da demnach davon\nauszugehen ist, dass das Zustelldatum dem Vertreter des Beschwerdeführers X\nbekannt war, konnte er aus der falschen Datierung des Einspracheentscheides\nnicht gutgläubig den Schluss ziehen, die Zustellung könne frühestens\nam 12. Oktober 1995 erfolgt sein. Es fehlt damit im vorliegenden Fall an\nder notwendigen Vertrauensgrundlage, die es erlauben würde, auf die\nEinsprache des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben abweichend von der gesetzlichen Fristberechnung einzutreten.\nd. In Anbetracht des Verschuldens, das dem Vertreter des Beschwerdeführers\nX bzw. dessen Hilfspersonen anzurechnen ist, fällt auch eine\nFristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ausser Betracht.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}