von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Aufspaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden. Auf jeden Fall kommt nur die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere in Betracht (E. 4a). - Die Emissionsabgabe betrifft Geschäfte, welche auf einem im Gesetz festgelegten juristischen Vorgang beruhen. Ausschlaggebend ist allein die juristische Form des entsprechenden Geschäfts (E. 4b). - Bezüglich der Berechnungsgrundlage nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG können die Emissionskosten sowie die Emissionsabgabe selber