1 Emissionsabgabe. Aktien, welche bei der Umwandlung einer Bank in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft emittiert wurden. - Bei den Aktien inländischer Aktiengesellschaften nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG umfasst der Begriff der Aktiengesellschaft auch die Aktiengesellschaften des öffentlichen Rechts (E. 2). - Die Emissionsabgabe ist sowohl auf dem Grundkapital als auch auf der Kapitalerhöhung geschuldet (E. 3). - Die Berechnung der Emissionsabgabe ist (nach altem Recht) speziell geregelt für Beteiligungsrechte, welche in Durchführung von Beschlüssen