Warenumsatzsteuer. Verzugszins. Hat die Verwaltung bereits einen Entscheid erlassen, ist die Rüge, sie habe ihren Entscheid hinausgezögert, keine Rechtsverweigerungsbeschwerde im engeren Sinn (E. 1.a). Es handelt sich nicht um ein neues Begehren, wenn der Steuerpflichtige, der gegenüber der Vorinstanz die Höhe der Forderung bestritt, vor der Beschwerdeinstanz nur noch den Beginn des Zinsenlaufs in Frage stellt (E. 1.b). Der Verzugszins ist ab Fälligkeit der Steuerforderung - nicht erst ab dem rechtskräftigen Entscheid über die Steuerschuld - und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens geschuldet, unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen (E. 2).