1 Die Eröffnung muss es dem Empfänger ermöglichen, vom Entscheid Kenntnis zu nehmen und die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die objektive Mangelhaftigkeit einer Eröffnung wird geheilt, wenn sie trotzdem ihren Zweck erfüllt hat (E. 4). Die Möglichkeit, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), besteht grundsätzlich auch im Einspracheverfahren betreffend Verrechnungssteuer und Stempelabgabe. Die Nachfrist wird aber nur gewährt, wenn die Einsprache wenigstens minimalen Anforderungen zu genügen vermag (E. 5.a). Die Einsprache hat grundsätzlich einen bestimmten Antrag zu enthalten und die