Stempelabgabe. Zulässigkeit einer Einsprache. Treu und Glauben. Innerhalb eines Beschwerdeverfahrens auf dem Gebiete des Stempelrechts ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), wenn die Partei zumindest erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben. Im vorliegenden Fall genügt die