BWIS zu informieren. 5. (Parteientschädigung) 6. Mitteilungen an den EDÖB und das BAP. [1] VPB 70.95. [2] Art. 5 (Richtigkeit der Daten) DSG lautet:«1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern.2 Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.» [3] Art. 4 (Grundsätze) DSG lautet:«1 Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden.2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.» [4] VPB 64.144. [5] Art. 2 (Aufgaben)