Die Überprüfung der Daten von NN hat ergeben, dass die bearbeiteten Daten zu grossen Teilen keineswegs den Anforderungen an eine korrekte Datenbearbeitung im Sinne von Art. 4, 5 und 17 DSG genügen. Entsprechend sind diese Daten zu vernichten. 2. Soweit überhaupt Daten im Anwendungsbereich des BWIS bearbeitet werden müssen, sind die Unzuverlässigkeit der unbekannten Quellen zu vermerken und ein Verweis auf das Urteil der EDSK vom 3. Februar 2003 anzubringen. 3. Es wird festgestellt, dass der EDSB die Frage einer Auskunftserteilung nach Art. 18 Abs. 3 BWIS nicht ausreichend geprüft hat. 4. Es wird dem BAP empfohlen, NN gemäss Art. 18 Abs. 6 BWIS zu informieren.