BWIS wie das Fehlen einer zwingenden nachträglichen Informationspflicht (vgl. Art. 18 Abs. 6 BWIS) dem verfassungsund menschenrechtlichen Persönlichkeits- und Datenschutz keineswegs genügen (vgl. Urteil EDÖK vom 15.2./3.5.2006 E. 5 und 6). Da die bearbeiteten Daten weitestgehend zu vernichten sind, entfällt eine ausnahmsweise Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS und es ist nur noch die Mitteilung nach Art. 18 Abs. 6 BWIS durchzuführen. Feststellungen und Empfehlungen: 1. Die Überprüfung der Daten von NN hat ergeben, dass die bearbeiteten Daten zu grossen Teilen keineswegs den Anforderungen an eine korrekte Datenbearbeitung im Sinne von Art. 4, 5 und 17 DSG genügen.