17 der Auskunft zu für die Sicherheit des Landes riskanten Informationen an die betroffene Person oder an ihr Umfeld führen würde, ist im vorliegenden Fall schwerlich begründbar. Bezüglich der zweiten gesetzlichen Voraussetzung für eine Auskunft, dem Schaden für die betroffene Person aus der Ungewissheit über die Registrierung, hat der Gesuchsteller ernsthafte Argumente über die möglichen Nachteile vorgebracht, die vom EDSB auch nicht ausreichend geprüft wurden. Der vorliegende Fall zeigt, dass die praktische Verweigerung einer Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS wie das Fehlen einer zwingenden nachträglichen Informationspflicht (vgl. Art.