BWIS (zu dieser Frage hat sich die EDSK in ihrem Entscheid Nr. 09/05 vom 15. Februar/23. Mai 2006 grundsätzlich geäussert) der Gesuchsteller nicht hätte Auskunft erhalten sollen. Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzung, dass die Auskunft nicht die innere oder äussere Sicherheit gefährden dürfe, spielt im vorliegenden Fall wiederum eine Rolle, dass der Gesuchsteller den wesentlichen Inhalt der bearbeitenden Daten - ausnahmsweise - schon kannte, weil er sich über diese Daten im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Bundesanwaltschaft und dem Urteil der EDSK einigermassen Kenntnis verschaffen konnte. Die Befürchtung, dass eine Auskunft oder mindestens eine begründete Ablehnung