Dies hätte schon der EDSB bei seiner Kontrolle 2003/04 verlangen sollen, weil er ja nach DSG immer Kenntnis von allen Entscheidungen und Urteilen der EDSK bekommt. 10. Die letzte materielle Frage ist, ob dem Gesuchsteller nicht, wie er am 21. Juli 2003 verlangt hat, eine Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 hätte erteilt werden müssen. Die EDSK stellt fest, dass der Dienst des EDSB im vorliegenden Fall nicht ausreichend geprüft hat, ob aufgrund einer Verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung von Art. 18 Abs. 3 BWIS (zu dieser Frage hat sich die EDSK in ihrem Entscheid Nr. 09/05 vom 15. Februar/23. Mai 2006 grundsätzlich geäussert) der Gesuchsteller nicht hätte Auskunft erhalten sollen.