Nun ist es allerdings im Polizeibereich üblich, dass Daten auch unabhängig vom Resultat eines allfälligen Strafverfahrens oder administrativen Verfahrens unter bestimmten gesetzlich anerkannten Umständen im Hinblick auf spätere Bedürfnisse aufbewahrt werden. Ohne dieses Problem grundsätzlich zu beurteilen, ist im konkreten Fall festzustellen, dass das BAP in jedem Fall bei den Einträgen zu NN einen Vermerk über das Urteil der EDSK anbringen muss. Dies hätte schon der EDSB bei seiner Kontrolle 2003/04 verlangen sollen, weil er ja nach DSG immer Kenntnis von allen Entscheidungen und Urteilen der EDSK bekommt.