9. Nachdem die EDSK am 3. Februar 2003 entschieden hat, dass jedenfalls die Daten bei der Bundesanwaltschaft zu vernichten seien, nicht zuletzt, weil die Bundesanwaltschaft selber festgestellt hatte, dass sich aus den Daten kein Vorwurf kriminellen Handelns ergebe und kein Bedarf nach einer Massnahme bestehe, so fragt es sich auch, ob die Daten nicht aufgrund der präjudiziellen Wirkung des vorgenannten Urteiles gelöscht werden müssen. Nun ist es allerdings im Polizeibereich üblich, dass Daten auch unabhängig vom Resultat eines allfälligen Strafverfahrens oder administrativen Verfahrens unter bestimmten gesetzlich anerkannten Umständen im Hinblick auf spätere Bedürfnisse aufbewahrt werden.